Die Vereinssatzung
des Motorradclubs Moritzberg e. V. im ADACStand: 21. Oktober 2004
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 30. Oktober 1984
gegründete Verein führt den Namen „Motorradclub Moritzberg
e.V. im ADAC“.
(2) Er hat seinen Sitz in Diepersdorf, Landkreis
Nürnberger Land und
ist im Vereinsregister Hersbruck eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am
30. September des darauf folgenden Jahres.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist, den
Motorradsport zu fördern, insbesondere das sichere Fahren,
das Beherrschen der Motorradtechnik und den
Gemeinschaftsgeist. Besondere Bedeutung kommt der Förderung
der Hilfsbereitschaft und des Ansehens des Motorradfahrens
in der Öffentlichkeit zu. Der Vereinszweck soll
insbesondere durch gemeinsame Ausfahrten und Touren
erreicht werden.
(2) Der Verein betätigt sich ausschließlich gemeinnützig.
Er dient keinen Erwerbszwecken und erstrebt keinen
wirtschaftlichen Gewinn.
(3) Parteipolitische Betätigungen sind verboten.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche
Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und
gewillt ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
(2) Aufnahmeanfragen müssen schriftlich gestellt werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a.
Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand mit einer 6-wöchigen Kündigungsfrist zum 31.
März oder 30. September eines jeden Jahres erfolgt,
b. Ausschluss, der aus wichtigem Grund von der
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen wird, oder
c. Tod.
(4) Die
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen diesen.
Geleistete Bareinlagen und gegebene Sacheinlagen erhalten
sie nicht zurück.
(5) Mit dem Ausscheiden verlieren Mitglieder alle Ämter und
Aufgaben im Verein.
(6) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer
erfassten Daten unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
§ 4 Beiträge
(1) Neben einer Aufnahmegebühr
wird ein halbjährlicher Beitrag erhoben. Während des
laufenden Halbjahres eintretende Mitglieder haben den
vollen Halbjahresbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe von Aufnahmegebühr und Mitgliedbeitrag
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. der
Vorstand und
b. die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins
besteht aus
a. dem
Vorsitzenden,
b. dem Schriftführer und
c. dem Kassier.
(2)
Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
(3) Die Wahl des Vorstands erfolgt auf die Dauer von zwei
Geschäftsjahren. Der Vorstand bleibt jedoch bis zum
Amtsantritt des neu gewählten Vorstands im Amt.
(4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
(5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist
das oberste Organ des Vereins. Der Vorstand muss einmal im
Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Dazu sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens
folgende Positionen
behandeln:
a.
Feststellung der Beschlussfähigkeit
b. Jahresbericht des Vorsitzenden
c. Bericht des Kassiers
d. Entlastung des Vorstandes
e. Neuwahl des Vorstands im
zweijährigen Turnus
(3) Der Vorstand kann nach Bedarf
schriftlich zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen
einladen.
(4) Der Vorstand muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens
einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe
schriftlich verlangt wird.
(5) Die Mitgliederversammlungen ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist.
(6) Bei Beschlussunfähigkeit findet 30 Minuten später eine
außerordentliche Versammlung mit derselben Tagesordnung
statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der
Einladung hinzuweisen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
Satzungsänderungen und Abwahlen des Vorstands bedürfen
einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(8) Die Abstimmungen werden offen per Handzeichen
durchgeführt, außer ein anwesendes Mitglied besteht auf
geheimer Abstimmung.
(9) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden und
dem Protokollführer zu unterschreiben.
(10) Jedes Mitglied ist berechtigt die Niederschriften
einzusehen.
§ 8 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt bei Auflösung des
Vereins über den Anfallberechtigten. Es ist eine
gemeinnützige Einrichtung als Anfallberechtigter zu
bestimmen, die das übertragene Vereinsvermögen
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder
ist ausgeschlossen.
§ 9 Schlußbemerkung
Die vorliegende Satzung wurde am
21. Oktober 2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

